Was hat es mit dem Ehegattenparagraphen beim Unternehmensverkauf auf sich?

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Bei einem externen Unternehmensverkauf oder einer betriebs- oder familieninternen Nachfolge sollte auch an rechtliche Stolperfallen gedacht werden. Eine davon ist der §1365 Abs. 1 BGB, der regelt, dass ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen darf. Gerade in der Touristik, bei Reiseveranstaltern, Hotels oder Reisebüros, kann dies entscheidend sein.

Wann greift §1365 BGB?

§1365 BGB kommt zum Tragen, wenn der Verkauf eines Unternehmens einen erheblichen Teil des Gesamtvermögens eines Ehepartners ausmacht.

Beispiel: Führt ein Ehegatte z.B. ein Unternehmen insbesondere mit großem Anlagevermögen wie ein Hotel oder einen Busreiseveranstalter, stellt dieses oft den wesentlichen Vermögenswert dar.

Ohne Zustimmung des anderen Ehepartners kann der Verkauf unwirksam sein, insbesondere wenn der Kaufpreis einen Großteil des Vermögens ausmacht. Nur wenn der Kaufpreis im Vergleich zum Gesamtvermögen gering ausfällt, kann ein Ehepartner den Verkauf allein tätigen.

Historische Bedeutung des Ehegattenparagraphen

§1365 BGB trat am 01. Januar 1900 in Kraft.

Ursprünglich sollte er das Familienvermögen schützen, das damals meist vom Ehemann verwaltet wurde. Seit 1958 schützt die Vorschrift beide Ehepartner gleichermaßen in der Zugewinngemeinschaft vor Vermögensverfügungen im Ganzen. Heute sorgt §1365 BGB dafür, dass kein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen die wirtschaftliche Grundlage der Ehe gefährdet.

Vertragliche Umsetzung des Ehegattenparagraphen

Wenn die Voraussetzungen des §1365 BGB erfüllt sind und eine Zustimmung des Ehepartners erforderlich ist, wird dies in der Praxis so umgesetzt, dass beide Ehepartner den Kaufvertrag unterzeichnen.

Damit wird klar und eindeutig kommuniziert, dass der andere Ehepartner der Verfügung zustimmt. Fehlt diese Unterschrift zunächst, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam (§1366 BGB). Es kann jedoch durch die nachträgliche Genehmigung, also durch die spätere Unterschrift oder Zustimmung des Ehegatten wirksam werden.
In der Praxis sollte dies aber unbedingt vor Vertragsabschluss geklärt und die Zustimmung direkt eingeholt werden, um Unsicherheiten zu vermeiden.

Der gesetzliche Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Lebt ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (also ohne Ehevertrag), gilt §1365 BGB automatisch. Damit wird verhindert, dass ein Ehepartner alle oder fast alle Vermögenwerte veräußert, ohne dass der andere Partner zustimmt.

Ausnahme: Bei einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, die notariell vereinbart wurde, findet §1365 BGB keine Anwendung.

Für Unternehmer in der Touristikbranche, die über eine interne Nachfolge oder eine externe Veräußerung nachdenken, ist der Güterstand daher ein entscheidender Faktor.

Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Vorgaben ändern können. Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dient zu Informationszwecken.

Bitte informieren Sie sich im Zweifel über die aktuell geltenden Vorgaben.

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