Der richtige Umgang mit Arbeitsverhältnissen beim Unternehmensverkauf

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Mitarbeiter genießen in Deutschland speziellen Schutz hinsichtlich ihres Angestelltenverhältnisses, insbesondere bei einem Eigentümerwechsel. Wichtig ist, die Unterschiede und Anforderungen zu kennen und frühzeitig mit den Mitarbeitenden zu sprechen:

Asset Deal

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Beim Asset Deal sind die arbeitsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs in §613a BGB geregelt. Dieser besagt, dass die Belegschaft des Unternehmens unmittelbar nach Kaufvertragszeichnung über den bevorstehenden Betriebsübergang zu informieren ist. Sämtliche Arbeitsverhältnisse müssen vom Käufer im gleichen Umfang übernommen werden. Dementsprechend haben auch die Arbeitnehmer ihre Pflichten wie die Erfüllung der Arbeitszeiten fortzuführen.

Der Gesetzgeber schreibt sehr eng vor, wie die Informierung der Belegschaft auszusehen hat. Diese muss schriftlich erfolgen und hat insbesondere den Zeitpunkt des Betriebsübergangs sowie die Hintergründe des Verkaufs offen zu legen. Auch müssen den Mitarbeitenden genaustens die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs erläutert werden.

Die Mitarbeitenden haben das Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnis binnen eines Monats nach Erhalt des Schreibens zu widersprechen. Dies bedeutet nicht, dass dem Verkauf des Unternehmens widersprochen wird. Der Betriebsübergang findet nichtsdestotrotz zum gewählten Datum statt. Das Arbeitsverhältnis von Mitarbeitenden, die widersprechen, besteht jedoch weiterhin mit dem Verkäufer. Dieser hat dann die Möglichkeit den Mitarbeitenden ordnungsgemäß zu kündigen.

Im Rahmen der Zusammenarbeit stellt Selective-Partners seinen Mandanten rechtssichere Dokumente zur Informierung der Belegschaft nach §613a BGB zur Verfügung.

Share Deal

Arbeitsverträge behalten ihre Gültigkeit

Bei einem Share-Deal erwirbt der Käufer Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Im rechtlichen Sinne findet daher beim Share Deal kein Betriebsübergang statt, sondern lediglich die Übertragung von Geschäftsanteilen. Sämtliche Verträge behalten dabei ihre Gültigkeit. Das gilt auch für Arbeitsverträge. Folglich übernimmt der Käufer alle Mitarbeitenden, die in der gekauften Gesellschaft zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung angestellt sind. Dementsprechend findet der §613a BGB beim Share Deal keine Anwendung.

Für die Belegschaft hat der Share Deal daher keine Auswirkungen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse bestehen weiterhin mit dem Unternehmen und werden über den bestehenden Arbeitsvertrag fortgeführt. Sollte der Käufer Veränderungen im Arbeitsverhältnis anstreben, so unterliegen diese dem regulären Kündigungsschutzgesetz.

Die Umsetzung in der Praxis

Es lohnt sich, Mitarbeitenden frühzeitig die Gedanken über die eigene Nachfolgeplanung zu kommunizieren und diese über die Chancen bei einem neuen Arbeitgeber und insbesondere auch die gesetzliche Absicherung bei einem Unternehmensverkauf aufzuklären. Viele Unternehmer scheuen sich vor diesem Schritt aus Angst, Mitarbeiter zu verlieren. Doch diese Angst ist unbegründet, schließlich machen sich Ihre Angestellten ebenso Gedanken über die Zukunft des Betriebes und den Generationenwechsel wie auch Sie selbst. Mitarbeitende frühzeitig über die eigenen Pläne zu informieren, schärft vielmehr das Vertrauen und die Treue. Unter diesen Voraussetzungen ist die Informierung der Belegschaft nach Kaufvertragszeichnung nur eine reine Formalie.

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